Zunächst die vielleicht wichtigste Frage: Besteht eine regelmäßige Besuchspflicht seitens des Betreuers?
Dies kann klar verneint werden. Die Betreuung ist zwar quasi "persönlich" zu führen, aber eine gesetzlich vorgeschriebene Besuchspflicht gibt es nicht. Das könnte zum Beispiel dann entbehrlich sein, wenn der Betreuer durch Institutionen oder bspw. Pflegedienste auf dem Laufenden ist. Seitens des rechtlichen Betreuers besteht sogar die Pflicht (!), diese Hilfen vorrangig in Anspruch zu nehmen. Auch ist davon auszugehen, dass der Betreute in der Lage ist sich mit dem Betreuer in Verbindung zu setzen, wenn eine geänderte Situation vorliegt.
Bezahlung / Kosten: Die Bezahlung des Betreuers ist im Vormünder und Betreuervergütungsgesetz (VBVG) geregelt und hier besonders gut veranschaulicht. Der Begriff "Vermögen" des Betreuten ist ein für die Vergütung maßgeblicher Bezug. Besitzt der Betreute 5.000,-€ und mehr über den gesetzl. Schon- und Freibeträgen zählt dieser als vermögend und trägt selbst die Kosten der Betreuung die anderenfalls der Staat zahlt.
1. Situation: Ein Klient randaliert, bedroht, stört, pöbelt, belästigt, usw. Herr Betreuer - kommen Sie vorbei und kümmern Sie sich!
Antwort: Bitte rufen Sie die Polizei wenn Sie sich bedroht und/oder belästigt fühlen und ziehen Sie ggf. den Sozialpsychiatrischen Dienst (SPDi) mit heran. Es ist nicht Aufgabe des Betreuers den Klienten wie ein "Erzieher" zu disziplinieren. Es sind erwachsene Menschen wie jeder Andere auch. Straftaten oder Fehlverhalten sind Angelegenheiten die immer der Betroffene selbst verantworten muss. Die Polizei und ggf. der SPDi muss entscheiden wie es weiter geht, Behandlung im Krankenhaus, Festnahme, usw.
2. Situation: Polizei ruft den Betreuer an, dass dieser in Gewahrsam ist.
Antwort: Diese Information ist natürlich wichtig und der Betreuer sorgt ggf. für Rechtsbeistand. Der Betreuer holt jedoch den Klienten weder ab, noch verbringt er den Klienten irgendwo hin.
3. Situation: Klient liegt im Krankenhaus oder Heim und braucht Hygieneartikel, Zigaretten oder Wäsche.
Antwort: Grundsätzlich ist dies keine Aufgabe des Betreuers, sondern des Sozialdienstes des Krankenhauses/Heims. Meistens verfügt der Betreuer auch nicht über den Wohnungsschlüssel. Wenn möglich kann der Betreuer versuchen Verwandte oder die evtl. involvierten Pflegedienste zu mobilisieren oder er kann einfach nur Geld vorbeibringen, damit der Soziale Dienst des Heims/Krankenhauses etwas kaufen kann. Ist auch dafür kein Geld da, hat das Krankenhaus /Heim in der Regel einen Kleidungsfundus für Notfälle.
4. Situation: Betreuter wird demnächst aus Krankenhaus entlassen.
Antwort: Für eine Pflegedienst- und Heimplatz suche ist zunächst der Soziale Dienst des Krankenhauses verantwortlich. Der Patient darf nicht unversorgt entlassen werden. Ich bin natürlich gerne unterstützend behilflich.
5. Situation: Betreuter ist Obdachlos.
Antwort: Es lässt sich leider nicht immer verhindern, dass Betreute auch Ihre Wohnung verlieren. Es ist leider nicht leicht jemanden eine Wohnung zu besorgen. Der Betreuer kann nur unterstützen. Aber wenn hohe Mietschulden vorhanden sind und/oder der Klient seinen "Ruf weg" hat, hilft das alles nicht mehr. Es gibt dann nur noch das Obdachlosenheim.
6. Situation: Verwahrlosung, Messie-Syndrom - es stinkt.
Antwort: So traurig es ist, jeder hat ein Recht auf Verwahrlosung. Nur bei Gefahr in Verzug darf der Betreuer eingreifen.
7. Situation: Mein Handy klingelt. Eine unbekannte Stimme meldet sich: Sind Sie der Betreuer von Frau G.? Frau G. steht vor mir und sagt Sie würden Sie verhungern lassen und Sie hätte kein Geld um sich etwas zu essen zu kaufen....
Antwort: Eine sehr traurige Situation, die leider öfter vorkommt als ich es mir Wünsche. JEDER Betreute hat einen Mindestanspruch auf eine Geldleistung. Gehen Sie bitte davon aus, dass Das abgesichert ist. Wenn der Betreute bei Alkohol oder Drogenabhängigkeit am 5. des Monats kein Geld mehr für Essen hat, ist das seine / Ihre Entscheidung mit dem Geld umzugehen. Erst wenn der Mensch dauerhaft Schaden nimmt, seine Gesundheit oder Vermögen schädigt, darf der Betreuer einen sog. Einwilligungsvorbehalt benatragen und dem Betreuten sein Geld zuteilen. Drogen- oder Alkoholsucht reicht dafür jedoch nicht aus! Urteil: Klick mich
8. Situation: Warum bezahlen Sie keine Rechnungen, Sie haben doch die Kontogewalt.
Antwort: Zunächst ist der uneingeschränkte Aufgabenkreis der Vermögenssorge dafür unabdingbar. Dennoch kann der Betreute sein Geld am 31. eines Monats komplett abheben und über die Verfügung selbst bestimmen.
9. Situation: Beim Arzt / im Krankenhaus - Sie sind der Betreuer, Sie müssen sofort herkommen etwas unterschreiben.
Antwort: Zunächst müsste der Betreuer den Aufgabenkreis Gesundheitsfürsorge haben. Zudem müsste der Betreute nicht mehr in der Lage sein die Folgen des Eingriffs zu verstehen, bspw. in dem Fall, dass der Patient im Koma liegt. Nur dann wäre die Unterschrift nötig, die auch per Fax übermittelt werden kann. Siehe § 1904 BGB Einvernehmen zwischen Arzt und Betreuer und Merkblatt [Klick]. Grundsätzllich müssen Ärzte den Patienten behandeln wie jeden Anderen auch. Die Betreuung darf keinen Einfluss darauf haben. Ich bitte stets ausdrücklich darum, zuerst dem Patienten die Situation und die Prognosen verständlich zu erklären. Das muss immer vorrangig geschehen! Wenn der Patient wider der Aufklärung eine andere Meinung hat, ist dies zunächst sowohl von den Ärzten, als auch vom Betreuer zu akzeptieren. Falls Folgeschäden absehabr sind, bei denen sich der Arzt nicht sicher ist, ob der Patient alles verstanden hat, wird der Betreuer eine Stellungnahme mit der Bitte um Gutachterliche Prüfung und Beschluss an das zuständige Amtsgericht senden.
10. Situation: Der Betreute möchte Geld, die Bank verwehrt die Auszahlung.
Antwort: Der Betreute darf über sein Geld selbst verfügen, es sei denn es wurde ein Einwilligungsvorbehalt in der Vermögenssorge eingerichtet. Aber selbst dann, darf der Betreute im Umfang vergleichbar mit dem Taschengeldparagrafen über Geld verfügen. Bankinformation [Klick mich].
11. Situation: Behördenangelegenheiten. Der Betroffene darf seine Angelegenheiten natürlich immer versuchen selbst zu regeln. Der Betreuer stellt jedoch seine Hilfe untersützend zur Verfügung. [Klick mich]
12. Situation: Sie sind naher Verwandter oder sogar Ehepartner eines Betreuten. Die rechtliche Situation ist für Sie wichtig:
Antwort: Formal sind Verwandte (Eltern, Kinder, Geschwister, usw.) und sogar die Ehepartner nicht am Verfahren beteiligt und es besteht seitens des Betreuers KEINE Auskunfts- und/oder Informationspflicht ggü. Dritten. Auch nicht an den Ehepartner. Das hat Gründe, vorrangig die Schutzfunktion der Person die unter rechtlicher Betreuung steht. Es muss in dem Zusammenhang die Frage gestellt werden, warum ein rechtlicher Betreuer eingesetzt wird, obwohl es Angehörige gibt. Dies hat zur Folge, dass Sie im Zweifel keine Informationen bekommen und weder Weisungsbefugt oder ähnliches gegenüber dem Betreuer und / oder dem Heim/Einrichtung/Krankenhaus sind. Das übernimmt der Betreuer. Liegen Vollmachten vor, sind diese anzuzeigen und dem Amtsgericht zu melden. In der Betreuung führt das zu einer isolierten Betrachtung des Betreuten, d.h. dass er ein eigenes Bankkonto bekommt und die Ausgaben und Einnahmen getrennt ermittelt werden müssen. Der Betreuer ist für den Betreuten zuständig, d.h. es ist nicht Aufgabe des Betreuers im Sinne etwaiger "Erben" zu handeln, sondern es geht um die aktuelle Situation des Betreuten abzusichern. Der Betreuer wird daher keinesfalls einer Aufforderung von Angehörigen nachkommen einen billigeren Heimplatz suchen. Die Angemessenheit entscheidet der Betreuer.
13. Situation: Die Aufforderung seitens von Heimen / Einrichtungen zur Hausarztsuche. Der rechtliche Betreuer kann nicht zaubern. Es ist ganz aktuell vorgekommen dass sämtliche Hausärzte in Gera abtelefoniert wurden, aber keiner neue Patienten aufnimmt. Da kann ich nur auf die Notaufnahme oder den Service des ärztl. Bereitschaftsdienstes verweisen.
14. Situation: Der Betreute verstirbt. Die rechtliche Betreuung endet sofort ohne Gerichtsbeschluss. Massgeblich ist das Datum der Kenntnisnahme des Betreuers vom Tod des Betreuten. Klick mich
15. Situation: Sie heben Geld von meinem Konto ab und ich weiß gar nichts mehr. Sie lassen mich völlig außen vor.
Antwort: Ja, das passiert leider auch, dass ein Betreuer (mich eingeschlossen) im Eifer des täglichen Gefechts zu Selbstverständlich in dem Rahmen der auferlegten Aufgabenkreise handelt. Das ist weder Vorsatz noch böse Absicht. Da hilft nur, freundlich nachzufragen und der Betreuer wird Ihnen i.d.R. die gewünschten Kontoinformationen zur Verfügung stellen. Zu Ihrer Beruhigung kann ich Ihnen jedoch versprechen, dass der Rechtspfleger des zuständigen Amtsgerichts jede Rechnungslegung penibel prüft , bei unklaren Sachverhalten nachfragt sowie bei Unregelmäßigkeiten sofort im Sinne der Betreuten handeln wird.